Im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde festgelegt, dass das Pflegegeld zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent steigen soll.
Die alten und neuen Beträge in der Übersicht:
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt von Ihrem anerkannten Pflegegrad ab. Alle genannten Beträge sind Maximalbeträge. Denn die Pflegekasse zahlt die Sachleistungen nur für die im betreffenden Monat tatsächlich entstandenen Kosten.
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI)
Pflegegrad 2 bis 5 ..... € 1.854,00
Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
Pflegegrad 2 bis 5 ..... € 1.685,00
Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)
Pflegegrad 1 bis 5 ..... € 131,00
Pflegeverbrauchsmittel (§40 SGB XI)
Pflegegrad 1 bis 5 ..... € 42,00
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§40 SGB XI)
Pflegegrad 1 bis 5 ..... € 4.180,00
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